Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 41
§ 41 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Nach der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich.
- Die Stimmzettel werden nach Öffnung der Wahlurne einzeln entnommen und für jeden Wahlgang separat gezählt.
- Die Gültigkeit der Stimmzettel wird während der Auszählung überprüft.
- Stimmen in einem Wahlumschlag sind gültig, wenn sie vollständig übereinstimmen; andernfalls sind sie ungültig.
- Ein Abschnitt (4) wurde gestrichen.